Satzung
Satzung
Bezirksgruppe Lauenburg/Elbe
im Verein Heimatbund und Geschichtsverein Herzogtum Lauenburg e.V.
Satzung vom 15.01.2018
§ 1
Name, Sitz und Zweck des nicht eingetragenen Vereins
I. Die "Bezirksgruppe Lauenburg im Verein Heimatbund und Geschichtsverein Herzogtum Lauenburg e.V." mit dem Sitz in Lauenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
II. Zweck des Vereins ist:
Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
III. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Erforschung und Pflege der lauenburgischen Geschichte und Landeskunde mit Schwergewicht im Raum Lauenburg,
- Förderung und Pflege der niederdeutschen Sprache,
- Förderung des Faches Heimatkunde in den Schulen,
- Unterstützung von Heimatmuseen und Archiven, insbes. des Elbschifffahrtsmuseums und -archivs sowie des Stadtarchivs Lauenburg,
- Durchführung von Vorträgen und Exkursionen,
- Veröffentlichung von Forschungsbeiträgen, insbes. in der Schriftenreihe "Lauenburgische Heimat".
§ 2
Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 5
Mitgliedschaft
I. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ihren Beitritt schriftlich erklärt. Die Mitgliedschaft in der "Bezirksgruppe Lauenburg im Verein Heimatbund und Geschichtsverein Herzogtum Lauenburg e.V." wird durch Aufnahmeerklärung begründet. Die Mitglieder sind zugleich Mitglieder des "Heimatbund und Geschichtsverein Herzogtum Lauenburg e. V."
II. Durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder ernannt werden. Diese sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit, genießen jedoch die vollen Rechte wie die anderen Vereinsmitglieder.
III. Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt des Mitglieds. Ein Mitglied kann seinen Austritt nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) mit einer Frist von sechs Wochen erklären;
- durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen den Zweck des Vereins verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das betreffende Mitglied ist unter Hinweis auf den beantragten Ausschluss zu der Vorstandssitzung einzuladen. In der Sitzung ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
- durch Tod des Mitgliedes;
- wenn ein Mitglied trotz Mahnung die Beiträge für zwei Jahre nicht entrichtet hat.
IV. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied nicht von der Verpflichtung zur Zahlung eines etwa rückständigen Beitrages, des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr oder von anderen, vor der Beendigung der Mitgliedschaft fällig gewordenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Das Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem 1. Vorsitzenden einberufen unter Mitteilung des Tagungsortes und der Tagesordnung, und zwar mindestens zwei Wochen vor ihrem Zusammentritt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt textlich (Postbrief, Fax, E-Mail). Die Mitgliederversammlung soll alljährlich im ersten Jahresdrittel stattfinden. Eine Mitgliederversammlung kann auch einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder gewünscht wird.
II. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des geschäftsführenden Vorstandes;
- Entgegennahme der Berichte der mit der Rechnungsprüfung betrauten Personen über das abgelaufene Geschäftsjahr;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl des Vorstandes;
- Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern;
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, der sich nach den Vorgaben des Gesamtvereins "Heimatbund und Geschichtsverein Herzogtum Lauenburg e.V." richtet;
- Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr;
- Satzungsänderungen;
- Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
III. Die Mitgliederversammlung wählt für die Durchführung dieser Aufgaben eine Versammlungsleitung und einen Protokollführer bzw. eine Protokollführerin.
IV. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit nötig.
V. Satzungsänderungen bedürfen einer Ankündigungsfrist von vier Wochen vor der Mitgliederversammlung. Sie sind an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
VI. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von der Protokollführung und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen und dem geschäftsführenden Vorstand bis spätestens vier Wochen nach der Versammlung einzureichen.
§ 9
Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus:
1. der bzw. dem 1. Vorsitzenden als Vertretung des Vereins auch in der Öffentlichkeit,
2. der bzw. dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter,
3. dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin,
4. dem Schriftführer oder der Schriftführerin
5. und mindestens 2 Beisitzern oder Beisitzerinnen.
II. Den geschäftsführenden Vorstand bilden 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r und Schatzmeister/in.
III. Vertreterinnen bzw. Vertreter des Vereins nach § 26 BGB sind die bzw. der 1. Vorsitzende und jeweils eines der anderen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, und zwar gemeinschaftlich.
IV. Die Haftung wird auf den geschäftsführenden Vorstand beschränkt.
§ 10
Finanzen
I. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen (s. § 8).
II. Der Jahresbeitrag ist von den Mitgliedern in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Betrag stunden, herabsetzen, erlassen oder Ratenzahlung bewilligen.
III. Anfallende Erträge werden ausschließlich für Zwecke gem. § 1 verwendet. Gewinnanteile werden an Vereinsmitglieder oder sonstige Personen nicht ausgeschüttet. Ebenso erhalten Vereinsmitglieder oder sonstige Personen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit Drei-Viertel-Mehrheit unter vorheriger Ankündigung auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Gesamtverein "Heimatbund und Geschichtsverein Herzogtum Lauenburg e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am
in Kraft.
Lauenburg, 15. Januar 2018
SatzungLauenburgBG.pdf (19 kB)